
Veranstaltungen aller Art
Ab Montag, 29. November 2021 gilt wiederum eine Maskentragpflicht, unabhängig von einer allfälligen Zertifikatspflicht. Das heisst:
Veranstaltungen mit Covid-Zertifikat
Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat
a. Wo und wie erhalten Geimpfte, Genesene und Getestete ein Zertifikat, und wie lange ist dieses jeweils gültig?
Antwort: Alle Informationen unter Covid-Zertifikat (admin.ch)
b. Wo muss ich mich melden, damit ich «COVID Certificate Check»-App erhalte?
Antwort: Es ist keinerlei Anmeldung notwendig. Die «COVID Certificate Check»-App kann analog der «COVID Certificate»-App von allen im Apple App Store, im Google Play Store sowie in der Huawei AppGallery kostenlos heruntergeladen werden.
c. Gibt es Einschränkungen bei der Verpflegung?
Antwort: Es gibt keine Personenbeschränkungen mehr pro Tisch, drinnen wie draussen.
d. Besteht eine Maskenpflicht?
Antwort: Ja, siehe Punkt oben "Veranstaltungen aller Art". Eine erweiterte Maskenpflicht gilt ab Montag, 29. November 2021.
e. Gibt es einen Flächenschlüssel?
Antwort: Neu gibt es durch das Covidzertifikat keine Beschränkungen mehr der Raumkapazität, statt wie bisher zwei Drittel.
f. Muss der Gesundheitszustand der Teilnehmer deklariert werden?
Antwort: Nein, die Teilnehmer werden darauf hingewiesen, dass sie bei Symptomen oder Krankheit zuhause bleiben müssen. Personen mit Krankheitssymptomen müssen nach Hause geschickt werden.
g. Welche Catering-Art ist Corona-Konform?
Antwort: Es gibt keine Einschränkungen vom Angebot und Service-Art. Die Kontaktdaten müssen nur noch in Diskotheken erfasst werden. Die aktuell geltenden Vorschriften finden Sie unter: GastroSuisse
h. Wo erhalte ich ein offizielles Statement, dass durch meine Schutzmassnahmen keine Teilnehmenden in die Quarantäne müssen?
Antwort: Offizielle Statements werden keine vergeben vom Kantonsarztamt. Es ist jedoch festzuhalten, dass durch die strikte Einhaltung von Schutzkonzepten (Handhygiene, Abstände etc.) und die Maskenpflicht die Chance gross ist, dass niemand beziehungsweise nur eine kleine Anzahl Personen in die Quarantäne muss. Diese Umsetzung wird jedoch von Fall zu Fall beurteilt.
i. Müssen die fixen Mitarbeitenden der Veranstaltungslocation ebenfalls in die Teilnehmerzahl miteingerechnet werden?
Antwort: Alle im Anlass involvierten Personen, inkl. z.B. Service Personal muss in der Personenanzahl eingerechnet werden. Dies ist relevant für Veranstaltungen, bei welchen eine Bewilligung verlangt wird.
j. Wo erhalte ich die neusten Informationen zur Umsetzung von Veranstaltungen?
Antwort: Hier finden Sie die neuesten Informationen des Kantons Bern.
Bei allgemeinen Fragen steht die Covid-19 Hotline des Kantons Bern unter Tel. Tel. 031 636 87 87 zur Verfügung.
Für Veranstaltungen ab 1'000 Personen muss bei der zuständigen Gemeinde eine Bewilligung eingeholt werden.
k. Welche Zertifikate gelten?
Antwort: Es gelten die Zertifikate aus der Schweiz, EU-/EFTA-/Schengen-Raum (geimpft mit einem EMA-Impfstoff, also Pfizer, Moderna, Janssen/Johnson&Johnson, AstraZeneca und sämtliche Lizenzen wie Covishield, etc.). Wichtiger Hinweis: Nach der Übergangsphase, sprich nach dem 10. Oktober, müssen Gäste aus Drittsatten (ausserhalb von EU/EFTA/Schengen (geimpft mit anderen Impfstoffen)) ihr Zertifikat in ein Schweizer Zertifikat umwandeln. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: www.gsi.be.ch. Als Übergangslösung sind bis 10. Oktober 2021 alle menschenlesbaren Zertifikate für Impfungen mit einem EMA-Impfstoff (s.u.) ohne Umwandlung für den Zutritt zu Innenräumen gültig.
Wichtig zu beachten: Made in Bern haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben. Diese werden nach bestem Wissen und Gewissen regelmässig aktualisiert. Stand der aktuellen Version: 26.11.2021
Franchise und Selbstbehalt reduziert
Um die Durchführung von Anlässen mit überkantonaler Bedeutung zu unterstützen, hat das Parlament in der Frühlingsession 2021 mit dem neuen Art. 11a im Covid-19-Gesetz einen «Schutzschirm» für die Veranstaltungsbranche eingeführt. Damit können Publikumsanlässe geplant werden, noch bevor klar ist, ob die epidemiologische Lage eine Durchführung erlaubt. Bund und Kantone beteiligen sich an den ungedeckten Kosten für Veranstaltungen, die aufgrund der epidemiologischen Lage abgesagt oder verschoben werden müssen. Bedingung für eine Entschädigung ist, dass der Kanton den betroffenen Publikumsanlass bewilligt und ihn zusätzlich dem Schutzschirm unterstellt hat. Weitere Bedingungen sind unter anderem ein Besucherkreis, der über den Kanton hinausgeht, in dem die Veranstaltung stattfindet sowie die Teilnahme von mindestens 1'000 Personen pro Veranstaltungstag.
Der Veranstalter trägt pro Veranstaltung von den ungedeckten Kosten eine Franchise von 5000 Franken und vom verbleibenden Betrag einen Selbstbehalt von 10 Prozent. Der Bundesrat hat nach der Konsultation Franchise und Selbstbehalt reduziert. Sofern die Kantone die Hälfte der ungedeckten Kosten übernehmen, zahlt der Bund die andere Hälfte. Die Kostenbeteiligung von Bund und Kantonen beträgt pro Veranstaltung höchstens 5 Millionen Franken. Die Regelung gilt für Veranstaltungen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022. Für die Umsetzung muss in den meisten Kantonen noch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.